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StreitwerteckeDer Streit um ein Kabel- und Leitungsrecht wird mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung bemessen

06.04.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Streitwert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit. Der Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell darin, dass das Grundstück in dem festgeschriebenen Umfang benutzt werden könnte. Es kommt damit nicht wesentlich auf die konkrete Nutzung des Einzelfalls an, sondern auf die mögliche Nutzung mit Leitungen (OLG Dresden 14.8.23, 22 W 443/22, Abruf-Nr. 238158). |

Daher könne der Streitwert nicht davon abhängen, wie teuer oder wie aufwendig die jeweiligen Leitungen auf diesem Grundstück gestaltet sind. Vielmehr werde der Eigentümer im Umfang der Belastung in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt und in diesem Umfang das Vermögen des Berechtigten gesteigert. Insofern seien grundsätzlich nicht die Herstellungskosten, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Dienstbarkeit maßgeblich. Das ist die Wertsteigerung, die sie im Vermögen des Berechtigten begründet.

Merke | Im konkreten Fall hat das OLG den Wert anhand des Bodenrichtwerts für das betroffene Grundstück bestimmt. Der errechnete Wert war danach sogar noch niedriger als der vom LG festgesetzte. Der Prozessvertreter hier hatte aber keinen Nachteil, weil keine Verschlechterung angezeigt war.

ID: 49788525

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