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RechtsmittelverfahrenKostenerstattung, wenn StA Berufung vor Begründung zurücknimmt?

Leseprobe13.01.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Immer wieder wird abgelehnt, dass dem Angeklagten/Anwalt die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren erstattet werden, wenn die StA ihr Rechtsmittel vor der Begründung zurücknimmt – so auch wieder durch das LG Karlsruhe (20.6.24, KO 3 Qs 20/24, Abruf-Nr. 245778). Zu Recht? |

Bei den in der zwischen Einlegung und Rücknahme des Rechtsmittels der StA entstandenen Anwaltsgebühren handelt es sich nach Auffassung des LG nicht um notwendige Auslagen. Es sei dem Angeklagten grundsätzlich auch bei der Berufung zumutbar, auf die Rechtsmittelbegründung zu warten, um erst anschließend mit seinem Verteidiger die notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Interessen zu ergreifen (so auch OLG Stuttgart 22.2.21, 2 Ws 246/20, AGS 21, 171).

M. E. ist das allein schon deshalb falsch, weil der Angeklagte auch vor der Begründung der Berufung der StA einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, wie es weitergeht (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldachen, 6. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 27 ff. m. w. N.; Burhoff, RVGreport 14, 410). Das gilt insbesondere, wenn die StA – wie hier – in der ersten Instanz eine Verurteilung wegen Betrugs zu zwei Jahren und zehn Monaten und die Einziehung i. H. v. 181.500 EUR beantragt hat.

ID: 50099461

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