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RahmengebührDiese Kriterien gelten für eine erhöhte Mittel- und Terminsgebühr

Leseprobe11.03.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Um die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren wird in der Praxis immer wieder gestritten. In einem Verfahren vor dem Strafrichter mit dem Vorwurf der Körperverletzung kann diese oberhalb der Mittelgebühr liegen. Dies ist abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einzelfall (LG Potsdam 15.8.24, 24 Qs 41/24, Abruf-Nr. 246683). |

Die anwaltliche Tätigkeit hatte einen durchschnittlichen Umfang. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Probleme waren nicht erkennbar. Dies schloss das LG aus einem Aktenumfang von 192 Seiten (ohne Beiakten) und der Kommunikation mit dem Mandanten aus Vietnam, welcher aufgrund seiner jahrelangen Arbeit in Deutschland jedenfalls alltagstaugliche Sprachkenntnisse hatte. Allerdings war die Bedeutung höher als bei den Durchschnittsfällen vor dem Strafrichter. Der Nebenkläger erlitt einen Rippenbruch, der eine erstaunlich lange – zehnmonatige – Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Sie führte zu erheblicheren wirtschaftlichen Folgen (Krankengeld statt Arbeitslohn).

Das LG entschied: Unter Berücksichtigung des anwaltlichen Bemessungsermessen war eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr angemessen. Die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 % war gerechtfertigt. Denn die Hauptverhandlung dauerte mit 2,5 Stunden deutlich länger als die durchschnittliche Hauptverhandlung vor dem Strafrichter mit einer Stunde.

ID: 50189093

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