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StrafprozessPflichtverteidiger erhält nur im Vorführungstermin alle Gebühren

Abo-Inhalt15.12.2025138 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

Immer mehr Gerichte sind der Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle Gebühren abrechnen kann, die auch einem (Voll)Verteidiger zustehen. Auch das LG Braunschweig sieht das so (22.1.25, 4 Qs 12/25, Abruf-Nr. 248413).

Das LG entschied, dass die Handlungen bei der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzusehen sind. Damit erhält der Verteidiger, der nur für den Termin zur Haftbefehlsverkündung beigeordnet ist, Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.

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AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 4 · ID: 50657596

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