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UmsatzsteuerBFH bestätigt: Keine Umsatzsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis
| Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionrechtskonform. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar. Gleiches gilt für die Leistungen innerhalb eines Organkreises. Dies hat der BFH nach zweimaliger Anrufung des EuGH entschieden und sich dessen Auffassung angeschlossen. |
Für die öffentliche Hand erfreulich entschied der BFH zudem, dass bei Leistungen, die eine Organgesellschaft gegen Entgelt an den Organträger erbringt, die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen lässt (BFH, Urteil vom 29.08.2024, Az. V R 14/24, Abruf-Nr. 245232; EuGH in den Urteilen vom 11.07.2024, Rs. C-184/23, Abruf-Nr. 245707 und 01.12.2022, Rs. C-269/20, Abruf-Nr. 232749). Folglich kommt es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. Insoweit gibt der BFH seine Rechtsprechung vom 20.08.2009 (Az. V R 30/06, Abruf-Nr. 093569) auf. Denn eine Entnahmebesteuerung setzt eine Unentgeltlichkeit voraus. Damit entschied der BFH zugunsten der Leistungserbringung im hoheitlichen Bereich, dass Organgesellschaften nicht steuerbare Umsätze an den nichtwirtschaftlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbringen können. Dies ermöglicht öffentlich-rechtlichen Körperschaften nun Ausgliederungen (z. B. von Reinigungsdiensten) ohne Umsatzsteuerbelastung.
AUSGABE: SB 2/2025, S. 22 · ID: 50272756