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Testament/Stiftung von Todes wegen OLG Schleswig-Holstein: Anordnung eines Veräußerungsverbots für Nachlassimmobilie kann außer Kraft gesetzt werden
| Eine Satzung ist dann als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, wenn das Testament einen Verweis auf sie enthält, sie den Formerfordernissen eines Testaments genügt und alle für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen enthält. Zudem kann eine Anordnung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden, wenn dadurch die Verwirklichung des Erblasserwillens wahrscheinlich ist. So kann eine Anordnung aufzuheben sein, wenn hierdurch die Errichtung der als Erbin eingesetzten Stiftung gefährdet ist. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden. |
Im Urteilsfall hatte ein Erblasser durch Testament eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin bestimmt. Im Testament war die Satzung der Stiftung nicht enthalten. Der Erblasser hatte dort lediglich auf die Satzung verwiesen. Zudem hatte er im Testament eine Immobilie durch Anordnung mit einem Veräußerungsverbot versehen. Dagegen wendete sich der Testamentsvollstrecker. Man brauche den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie, um eine andere im Nachlass befindliche Immobilie zu renovieren, damit die Stiftung sie vermieten und mit den Einnahmen dauerhaft ihren Zweck verfolgen könne.
AUSGABE: SB 2/2025, S. 21 · ID: 50272825