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SBStiftungsBrief

Gemeinnützigkeit Satzungsmäßige Vermögensbindung – hierauf kommt es bei der Satzungsgestaltung an

Top-BeitragAbo-Inhalt21.01.20256 Min. LesedauerVon Steuerberaterin Iris Röttgering, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster

| Jede Stiftungssatzung muss die satzungsmäßige Vermögensbindung regeln. Über die konkrete Ausgestaltung solcher Regelungen streiten jedoch regelmäßig Finanzämter und Stiftungen vor den Finanzgerichten und/oder dem BFH. Denn mögliche Folgen bei Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung sind gravierend: Es kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und zur rückwirkenden Aufhebung der Steuervergünstigung kommen. SB nimmt deshalb die satzungsmäßige Vermögensbindung in den Blick und zeigt, worauf es bei der Satzungsgestaltung ankommt. |

Geldscheine_20171016_AdobeStock_40888676.jpg (Bild: frankdaniels.de - People & Eventfotografie)
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AUSGABE: SB 2/2025, S. 34 · ID: 50260628

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