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UmsatzsteuerBFH stellt klar: Die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei

Abo-Inhalt26.09.2025228 Min. Lesedauer

| Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist als Heilbehandlung i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird. Dies hat der BFH entschieden. |

Dienen Leistungen einem therapeutischen Zweck, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn sie umsatzsteuerrechtlich nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden, so der BFH. Denn für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommt es lt. BFH nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.

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AUSGABE: SB 10/2025, S. 182 · ID: 50503630

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