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Privates VeräußerungsgeschäftBFH stellt klar: Die Veräußerung eines Gartengrundstücks ist nicht steuerbegünstigt
| Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks fällt nicht unter den einkommensteuerlichen Befreiungstatbetand „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude gekauft. Umgeben war das Gebäude von einem fast 4.000 qm großen Grundstück, das die Eheleute als Garten nutzten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilstücke. Das eine Teilstück mit dem Haus bewohnten sie weiterhin, das andere – unbebaute – Teilstück veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie die Befreiung von der Einkommensteuer wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend. Doch das geht nach Auffassung des BFH nicht. Er stellt klar, dass die Steuerbefreiung nur dann anwendbar ist, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werde. Im Fall des Ehepaares scheidet die Steuerbefreiung foglich aus, da unbebaute Grundstücke – mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes – nicht bewohnt werden können. Das gelte auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird (BFH, Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 14/22, Abruf-Nr. 239298).
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