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01.02.2024

Privates Veräußerungsgeschäft/NießbrauchNießbrauch: Entgeltlicher Verzicht ist keine § 23 EStG-Veräußerung

Abo-Inhalt30.01.20241 Min. Lesedauer

| Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG dar. Das hat das FG Münster entschieden. |

Im konkreten Fall hatte eine Steuerzahlerin 2008 durch Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück erworben. Dieses Grundstück überließ sie im Jahr 2012 an eine Kommanditgesellschaft, an der sie beteiligt war. Im Jahr 2018 schied die Steuerzahlerin aus der Gesellschaft aus. Sie überführte das Nießbrauchrecht zu einem Wert von null Euro in ihr Privatvermögen. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigung auf das Nießbrauchsrecht. Diese Zahlung hatte nach Auffassung des Finanzamts zu Einkünften i. S. v. § 23 EStG geführt. Die Steuerzahlerin war jedoch der Ansicht, dass das Nießbrauchrecht als nicht übertragbares Recht lediglich abgelöst worden sei – und klagte mit Erfolg. Das FG Münster kam zum Schluss, dass mit dem entgeltlichen Verzicht im Jahr 2019 das Nießbrauchrecht nicht veräußert worden sei. Somit liege auch keine Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor. Eine Veräußerung setze nämlich nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus (FG Münster, Urteil vom 12.12.2023, Az. 6 K 2489/22 E, Abruf-Nr. 239274).

AUSGABE: SSP 2/2024, S. 3 · ID: 49882858

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