EinkommensteuerBFH: Steuerzahler können nicht ausgezahlte EPP durch Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen
| Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) nicht ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 geltend machen. Das hat der BFH entschieden. |
Weiter stellt er klar: Kommt das Finanzamt der Festsetzung der EPP im Veranlagungsverfahren nicht nach, kann der Steuerzahler diese – nach Durchführung eines Vorverfahrens – vor dem für ihn örtlich zuständigen FG erstreiten. Das sei in der Regel das FG, in dessen Bezirk der Beklagte – sprich der Arbeitgeber – seinen Sitz hat (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI S 24/23, Abruf-Nr. 240441).
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