Streitwert
Jede Verfügung ist eigene gebührenrechtliche Angelegenheit
Aufeinanderfolgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (OLG Hamburg 8.8.23, 7 WF 31/23, Abruf-Nr. 238173).