Auslage
Sobald die Akte unterwegs ist, ist die Aktenversendungspauschale fällig
Die Aktenversendungspauschale muss auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Akteneinsicht nach Übergabe der Akte in den Geschäftsgang zurücknimmt (KG 30.4.24, 5 AR 8/24, Abruf-Nr. 241816).