EinkommensteuerBFH hält Erstattung der Steuer für Verdienstausfallschaden für steuerpflichtig
| Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall musste eine Steuerzahlerin aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer Pflicht nach, die von der Geschädigten in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Finanzamt und FG waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Frau meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.
Damit drang sie vor dem BFH nicht durch. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen der Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Frau ihren gesamten Verdienstausfallschaden (inkl. der darauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“ (BFH, Urteil vom 15.10.2024, Az. IX R 5/23, Abruf-Nr. 245813).
ID: 50278863
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