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PV-AnlagenbesteuerungDas steckt im BMF-Schreiben zur „umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs“ vom 31.03.2025
| Das BMF hat ein Schreiben zur „umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung“ veröffentlicht. Was steckt drin und für wen ist es relevant? SSP klärt auf. |
Das Schreiben betrifft PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2012 ans Netz gegangen sind. Denn bei diesen wird der dezentrale (private) Stromverbrauch nach EEG vergütet. Diese Vergütung wurde bisher als umsatzsteuerpflichtig angesehen – nun handelt es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss. Folge: Es fällt keine Umsatzsteuer an. Neuere PV-Anlagen sind von der Thematik nicht betroffen, weil der dezentrale Stromverbrauch hier nicht vergütet wird. Was bedeutet das für die Praxis? Bisher vergütet der Netzbetreiber diesen Strom bei Altanlagen brutto, also EEG-Vergütung zzgl. USt (Ausnahme: Anlagenbetreiber = Kleinunternehmer). Der Anlagenbetreiber führt die USt ab, der Netzbetreiber zieht die Vorsteuer. Effektiv erhält der Anlagenbetreiber damit die Netto-EEG-Vergütung. Und was passiert jetzt? Weil es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss handelt, fällt keine USt mehr an. Anlagenbetreiber müssen keine USt mehr abführen, dem Netzbetreiber steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Aber: Der Netzbetreiber wird nun auch die EEG-Vergütung nicht mehr zzgl. USt sondern nur netto auszahlen. Unterm Strich ist also nichts gewonnen, nur die Abrechnungen erfolgen ab Umsetzung der Neuerung gleich mit Nettobeträgen. Das gilt auch für vergangene Jahre. Effektiv tut sich also nichts. Das ist auch der Grund, weshalb es bis zum 31.12.2025 nicht beanstandet wird, wenn wie bisher vorgegangen wird (BMF, Schreiben vom 31.03.2025, Az. III C 2 – S 7124/00010/002/109, Abruf-Nr. 247501).
AUSGABE: SSP 5/2025, S. 2 · ID: 50382424