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KindergeldRedakteursvolontariat mit Vergütung von 2.000 Euro brutto ist keine Berufsausbildung
| Mit einer Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 2.000 Euro, die ein Kind für ein Volontariat in einem Verlag erhält, kann das Kind seinen Lebensunterhalt bestreiten. Diese Tätigkeit ist folglich nicht als Teil einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen; den Eltern steht kein Kindergeld zu. Das entschied das FG Düsseldorf mit einem am 08.04.2025 veröffentlichten Urteil. |
Gegen den Ausbildungscharakter sprachen für das FG zwei Dinge. In der zweijährigen Vertragslaufzeit absolvierte das Kind Weiterbildungen nur in unwesentlichem Umfang. Und – zweitens – war die Höhe des Gehalts für das Volontariat bei weitem nicht mit dem eines Auszubildenden vergleichbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2024, Az. 7 K 2643/19 Kg, Abruf-Nr. 247512).
AUSGABE: SSP 5/2025, S. 1 · ID: 50384999