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GewerbesteuerBüromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall ging es um eine ZahnarztPartGmbB. Einem der Seniorpartner oblagen die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis. Er war weder „am Stuhl“ tätig noch in die zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und angestellten Zahnärzte eingebunden. Im Streitjahr betreute er nur eine Handvoll Patienten und generierte daraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und FG hatten deswegen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft.
AUSGABE: SSP 5/2025, S. 3 · ID: 50368559