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UmsatzsteuerLiefergegenstand bei „Upcycling“ berechtigt teilweise zum Vorsteuerabzug: Differenzbesteuerung trotzdem möglich?
| Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, die Umsatzsteuer nicht aus der gesamten Gegenleistung berechnen zu müssen, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis für den Gegenstand. Was es für die Differenzbesteuerung bedeutet, wenn ein Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat kürzlich der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall ging es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sog. „upgecycelter“ Waschkommoden. Diese bestanden aus antiken (gebrauchten) Bauteilen und neuen Waschbecken. Die Wachbecken hatte der „Upcycler“ von einem Gewerbetreibenden mit Vorsteuerabzug gekauft, die gebrauchten Teile von Privatleuten. Für den Weiterverkauf der Kommoden begehrte der „Upcycler“ die Differenzbesteuerung. Der BFH entschied anders. Ein (anteiliges) Recht zum Vorsteuerabzug (hier für die Waschbecken) schließt die Differenzbesteuerung aus (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. XI R 9/23, Abruf-Nr. 247756).
AUSGABE: SSP 6/2025, S. 4 · ID: 50427293