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>LeserforumKein Ehegattensplitting für Alleinerziehende und unverheiratete Eltern: So ist der Stand der Dinge
| Ein Leser fragt: In SSP 7/2024 haben Sie geschrieben, dass zum oben genannten Thema beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1236/23 eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Das Finanzamt hat mir jetzt mitgeteilt, dass das Verfahren in keiner Datenbank zu finden ist und ich meinen Einspruch deshalb zurücknehmen soll. Wie ist der Stand der Dinge? |
Antwort | SSP hat die Expertin in dieser Sache befragt, nämlich Steuerberaterin Reina Becker, die seit Jahrzehnten dafür eintritt, dass Alleinerziehenden und unverheirateten Eltern das Ehegattensplitting gewährt wird. Hier ihre Stellungnahme: „Die zitierte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung – nicht eine Silbe – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen inzwischen Beschwerde beim EGMR eingelegt. Wir empfehlen Betroffenen zum Umgang mit dem Finanzamt Folgendes: „Derzeit ist uns bezüglich des Ausschlusses Alleinerziehender vom Splittingtarif auch kein Verfahren vor einem Deutschen Bundesgericht mehr bekannt. Anhängig ist unter der Nr. 25974/25 eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Beim BMF liegt außerdem eine Petition, die ihrer Bearbeitung harrt. Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Verfahren bis zur Entscheidung in diesen Angelegenheiten ruhen zu lassen.“ Damit besteht leider kein Anspruch auf Zwangsruhe. Die Reaktionen zum Ruhensantrag zu erfolgenden Ermessenserwägungen fallen unterschiedlich aus. Sofern eine Verfahrensruhe abgelehnt wird, empfehle ich: auf keinen Fall den Einspruch zurücknehmen, sondern auf Einspruchsentscheidung bestehen. Diese kostet schließlich kein Geld. Ob ein Steuerzahler dann den Klageweg beschreiten will, will gut überlegt sein. Ich glaube schon, dass die Fassade allmählich bröckelt und irgendwann die Zeit reif ist für eine andere Sicht der Dinge.“
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AUSGABE: SSP 12/2025, S. 1 · ID: 48413402