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RestwertKein Restwertüberangebot aus dem Ausland
Abo-Inhalt24.01.20221795 Min. Lesedauer
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Abwicklung nach fremden Recht unzumutbar
| Auch das AG Villingen-Schwenningen stellt sich in die Reihe der Gerichte, die entscheiden: Der Geschädigte muss kein Restwertüberangebot aus dem Ausland akzeptieren. |
Begründung des Gerichts: Gäbe es Streitigkeiten mit dem Käufer, müsste der Geschädigte in einer fremden Sprache in einer fremden Rechtsordnung agieren. Das ist ihm nicht zuzumuten (AG Villingen-Schwenningen Urteil vom 16.12.2021, Az. 11 C 231/21, Abruf-Nr. 226753, eingesandt von Rechtsanwalt Lennart Klein, Böblingen).
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AUSGABE: UE 2/2022, S. 5 · ID: 47916079
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