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RegressLenkgetriebe-Regress gegen Schadengutachter vor LG Stendal gescheitert
| Das Lenkgetriebe ist ein häufiger Quell des Ärgers rund um Schadengutachten und Reparaturen. Es ist nun einmal mit vertretbarem Aufwand nicht auf Beschädigungen zu prüfen. Deshalb behilft sich die Fachwelt mit äußeren Schadenbildern am Fahrzeug und entscheidet, das Lenkgetriebe wegen seiner hohen Sicherheitsrelevanz vorsichtshalber zu tauschen. Dies ist teuer, und so wollte ein Versicherer den Sachverständigen in Regress nehmen. Diese Rechnung hat er aber ohne das LG Stendal gemacht. |
Das LG Stendal hat klar gesehen, dass der Schadengutachter immer einen Beurteilungsspielraum hat. So hat es auch im Beweisbeschluss nicht gefragt, ob der Gerichtsgutachter genauso entschieden hätte (hätte er, wie man aus dessen Gutachten sieht), sondern ob die Entscheidung des ersten Gutachters vom Beurteilungsspielraum gedeckt ist (LG Stendal, Urteil vom 18.04.2024, Az. 22 S 60/22, Abruf-Nr. 241078, eingesandt von Sachverständiger Michael Lukassek, Winterfeld).
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AUSGABE: UE 5/2024, S. 3 · ID: 50008651