GutachterkostenGutachter demontiert Fahrzeugteile selbst: Was wird aus den Kosten der Demontage zum Blick „hinter die Kulissen“?
| Ein Gutachter fragt: Bei der Begutachtung eines Fahrzeugs in einer Werkstatt habe ich Fahrzeugteile demontiert und wieder anmontiert. Für einen Blick hinter die Kulissen und zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs bis zur Reparatur war diese Arbeit notwendig. Den Zeitaufwand habe ich dem Kunden mit einem moderaten Betrag weit unterhalb dessen, was die Werkstatt dafür berechnet hätte, belastet. Der Versicherer verweigert die Erstattung. Die Erfassung des Schadens sei vom Grundhonorar abgedeckt. Ist das richtig? |
Antwort | Wäre der Geschädigte zu Ihnen an Ihren Firmensitz gekommen, wäre die Rechtslage identisch. Diese Demontage macht die vollständige Schadenaufnahme erst möglich. Sie ist also kein Teil davon, sondern eine Vorbereitungshandlung. Die darf der Gutachter in Anlehnung an die in der Desinfektionskostenentscheidung des BGH vom 13.12.2022 (Az. VI ZR 324/21, Rz. 16, Abruf-Nr. 233276) gesondert berechnen. Denn ein Einpreisen in das Grundhonorar führte ja dazu, dass jeder Kunde anteilige Demontagekosten bezahlen müsste, auch wenn an seinem Fahrzeug eine solche Arbeit nicht notwendig wäre. Das AG Hannover hat das im Übrigen auch dem subjektbezogenen Schaden zugeordnet, wenn der Geschädigte die Kosten selbst durchsetzt (AG Hannover, Urteil vom 07.11.2024, Az. 408 C 1402/24, Abruf-Nr. 245431, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, Hannover).
Ausgabe: 01/2025, S. 4 · ID: 50267169
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