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FahrverbotAbsehen vom Fahrverbot und Erhöhung der Geldbuße
| Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt nicht mehr in Betracht, wenn wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung ein Fahrverbot nicht mehr angeordnet werden muss, um auf den Betroffenen erzieherisch einzuwirken. So hat das OLG Schleswig entschieden. |
In dem Fall hat das OLG nicht beanstandet, dass das AG von der Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat gemäß § 4 Abs. 3 BKatV abgesehen hatte, weil seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen waren (22.10.21, I OLG 230/21, Abruf-Nr. 226022). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der OLG. Das AG hatte wegen des Absehens die Geldbuße erhöht. Das hielt das OLG für unzulässig. Denn eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, muss auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zwecks unterbleiben (vgl. OLG Bamberg DAR 06, 337; OLG Celle VRS 108, 118, 121; OLG Hamm NZV 07, 635).
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AUSGABE: VA 2/2022, S. 28 · ID: 47831510