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KennzeichenmissbrauchGebrauchmachen eines falschen Kennzeichens
| Das BayObLG hat zu § 22 StVG, also zum Kennzeichenmissbrauch in der Form des „Gebrauchmachens“ Stellung genommen. Der Angeklagte hatte einen Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt. |
Das BayObLG hat auch für diesen Fall ein „Gebrauchmachen“ bejaht (3.11.21, 203 StRR 504/21, Abruf-Nr. 226377). Der Zweck der Vorschrift erfordert eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG. Das „Gebrauchmachen“ geht über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers (zum Schieben OLG Köln NVZ 99, 341) hinaus. Es erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand. Auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger kann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Zudem kann das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen. Der Begriff des „Gebrauchmachens“ im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG ist daher so auszulegen, wie der Begriff „Gebrauch“ in § 10 Abs. 1 AKB, § 2 Abs. 1 KfzPflVV.
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AUSGABE: VA 6/2022, S. 104 · ID: 47890631