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HalterhaftungHalterverantwortung für den Betrieb eines Lkw
| Für den Halter von Kraftfahrzeugen sieht § 31 Abs. 2 StVZO eine besondere Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme vor. Diese spielt insbesondere bei den Betreibern von Fuhrparks eine Rolle. |
Zum Umfang der Prüfpflicht hat jetzt das AG Landstuhl Stellung genommen (15.3.22, 2 OWi 4211 Js 1018/22, Abruf-Nr. 228726). Zur Überwachungspflicht gehört es danach grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen des Halters auch beachtet werden. Eine Kontrolle ist nach Auffassung des AG für den Halter auch zumutbar, wenn die Mitarbeiter die Betriebsfahrzeuge häufig wegen frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten.
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