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AutokaufIst der Vorführwagen ein Muster nach § 434 Abs. 3 Ziffer 3 BGB?
| Gemäß § 434 Abs. 3 Ziffer 3 BGB erfüllt die gekaufte Sache dann die objektiven Anforderungen, wenn sie „der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.“ Der Beitrag klärt, ob der Vorführwagen ein solches Muster ist. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. „Vollausstattung“, aber teuer
- 2. Ein Fall der „Vor und eigens“-Notwendigkeit oder nicht
- 3. Merkmal: Vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt
- 4. Muster im Sinne des Gesetzes oder nicht?
- 5. Abweichungen vom Muster bei typischen Fällen
- 6. Von der Übersichtlichkeit kann es nicht abhängen
- 7. Verführung durch Vorführung
- 8. Die Gesetzesentwurfsbegründung gibt dazu nichts her
- 9. Wer gezielt etwas vom Muster Abweichendes bestellt …
- 10. Passende Musterformulierung
Das Tapetenmusterbuch ist den älteren Lesern noch bekannt. Die Fliesenmusterwand im Baustoffmarkt auch. Wer sich da etwas aussucht und daraufhin bestellt, darf wollen, dass die gelieferte Ware im Rahmen von Produktionstoleranzen dem entspricht, was ihm als Muster gezeigt wurde. Im Möbelhaus nimmt man auch selten das Mustermöbel mit. Stattdessen kauft man „so eins“. Die berechtigte Erwartung ist die Übereinstimmung mit dem Mustermöbel. Abweichungen sind dann Sachmängel. Aber gilt das auch, wenn der Käufer im Autohandel mit einem Vorführwagen oder einem Ausstellungsfahrzeug auf den Geschmack gebracht wird?
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AUSGABE: VA 4/2022, S. 63 · ID: 48045268