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GebührenerstattungTelefoniert, Rückforderungsabtretung, gibt erhöhte Gebühren
| Ein Anruf beim zahlungsunwilligen Versicherer kann einen Rechtsstreit vermeiden – und lohnt sich dann auch bei den Gebühren. Das zeigt ein Urteil des AG Detmold. |
Der Versicherer verweigerte bei gleichzeitiger Erstattung sonstiger Schadenpositionen die Erstattung der Desinfektionskosten. Der regulierende Anwalt rief den dortigen Sachbearbeiter an und wies auf die klare lokale Rechtsprechung hin. Er bot dem Versicherer die Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an. Der Versicherer schickte eine zu weit gehende Abtretungsformulierung, der Anwalt änderte diese und schickte sie unterzeichnet zurück. Daraufhin erstattete der Versicherer die Desinfektionskosten.
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AUSGABE: VA 4/2022, S. 57 · ID: 48032861