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StrafrechtGefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Herbeiführen eines Unglücksfalls

Abo-Inhalt22.04.20222279 Min. Lesedauer

| Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. |

1. Täter wollte nur Wut und Frust abbauen

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AUSGABE: VA 6/2022, S. 107 · ID: 47951124

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