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ReparaturkostenRechnung höher als Gutachten: Indizwirkung?
| Die Rechtsauffassung, dass bei der konkreten Abrechnung nicht die unbezahlte Rechnung allein, aber doch deren (wesentliche) Übereinstimmung mit dem Schadengutachten die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB liefert, setzt sich mehr und mehr durch. So sagt das AG München in einem Hinweis an die Parteien: „Voraussetzung für die Anwendung des Werkstattrisikos ist jedoch nach Ansicht des Gerichts entweder, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde oder dass die Reparatur nach Gutachten in Auftrag gegeben wurde.“ (AG München, Verfügung vom 19.4.22, 341 C 4419/22, Abruf-Nr. 229082, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel). |
1. Was gilt, wenn die Prognose aus dem Gutachten überschritten wird?
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AUSGABE: VA 6/2022, S. 102 · ID: 48297825