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AusfallschadenWarten auf Reparaturkostenübernahmebestätigung
| Darf der Geschädigte auf die Reparaturkostenübernahmebestätigung warten, wenn die Haftung dem Grunde nach geklärt ist? Ja, sagen das AG Plön und in der Berufung das LG Kiel. Jedenfalls bei einer fünfstelligen Schadenssumme ist von einem Geschädigten nicht zu verlangen, dass er insoweit in Vorleistung geht. |
Er darf vielmehr abwarten, bis der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Übernahme der Reparaturkosten zusagt. An dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass der Versicherer bereits die Haftung dem Grunde nach zugestanden hatte. Mit dieser Erklärung sind insbesondere Streitigkeiten über einzelne Schadenspositionen eben nicht geklärt, vielmehr ist der Streit hierüber nach wie vor eröffnet. Das Landgericht ergänzt in seinem § 522 ZPO-Beschluss: Der Aufwand zur Abgabe und die Bedeutung der erforderten Erklärung stehe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Angesichts der deutlichen wirtschaftlichen Tragweite der Reparaturkosten in der Größenordnung von 10.000 EUR für den gerade nicht fiktiv abrechnenden, sondern reparaturwilligen Kläger einerseits und des geringen zeitlichen und personellen Aufwands zur Abgabe der erforderten Klarstellung für die einstandspflichtige Beklagte andererseits, könne im Zuwarten des Klägers vorliegend gerade kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erblickt werden (AG Plön 13.5.22, 70 C 436/21, Abruf-Nr. 231134 sowie LG Kiel 3.8.22, 7 S 30/22, Abruf-Nr. 231135, eingesandt von RA Ole Jensen, Kiel).
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AUSGABE: VA 10/2022, S. 169 · ID: 48563534