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ProzessrechtImpfpass vergessen: Genügende Entschuldigung bei Verspätung?

Abo-Inhalt02.12.20227263 Min. Lesedauer

| Mit einer (derzeit) interessanten Frage hat sich das KG im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil befasst. Der Betroffene war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Er durfte das Gerichtsgebäude nicht betreten, weil er weder ein Impfzertifikat noch einen Genesenen- oder Testnachweis bei sich hatte. Das AG hat den Einspruch daraufhin mit der Begründung verworfen, der Betroffene fehle unentschuldigt. |

Mit der Rechtsbeschwerde ist vorgetragen worden, dass der Betroffene 20 bis 30 Minuten vor Terminsbeginn um 10:30 Uhr an der Pforte des AG gewesen sei. Dort sei er jedoch mangels Impfnachweises abgewiesen worden. Daraufhin sei er umgekehrt und habe das Zertifikat holen wollen. Fünf Minuten vor Terminsbeginn sei er von seinem Verteidiger angerufen worden. Diesem habe er den Sachverhalt geschildert und mitgeteilt, er werde zwischen 10:45 Uhr und 10:55 Uhr erscheinen. Der Verteidiger habe daraufhin dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Betroffene geringfügig verspäten werde. Um 10:45 Uhr habe das AG den Einspruch verworfen.

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AUSGABE: VA 1/2023, S. 11 · ID: 48478323

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