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ProzessrechtIn HV handschriftlich verfasste Verfahrensrüge muss leserlich sein

Abo-Inhalt07.12.20229509 Min. Lesedauer

| Häufig scheitern sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren im Rahmen einer Revision oder Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrügen an formellen Gründen. Dabei muss der Verteidiger vor allem auch aufpassen, dass von ihm in der Hauptverhandlung handschriftlich eingereichte Anträge leserlich sind. |

Werden Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt, sind sie unzulässig, wenn die Verfahrenstatsachen in unleserlicher Form mitgeteilt werden. Das hat der BGH schon in BGHSt 33, 44 entschieden und jetzt noch einmal bestätigt (BGH 13.9.22, 5 StR 299/22, Abruf-Nr. 232593).

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AUSGABE: VA 1/2023, S. 12 · ID: 48649060

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