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GeschwindigkeitsmessungRekonstruierbarkeit des Messvorgangs und Aussetzung des Verfahrens

Abo-Inhalt17.03.20231687 Min. Lesedauer

| Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn bei einem standardisierten Messverfahren – es handelte sich um PoliScan M1 HP – Messdaten nicht gespeichert werden. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hänge nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab (31.10.22, 2 RBs 155/22, Abruf-Nr. 232797). |

Interessant ist die Entscheidung nicht wegen dieser Aussage, die der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Interessant ist die Entscheidung, weil das OLG die Pflicht des AG zur Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens im Hinblick auf die immer noch anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1167/20 verneint. Die Aussetzung des Verfahrens, um die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in anderer Sache abzuwarten, liege im Ermessen des AG. In einer Bußgeldsache mit kurzer Verfolgungsverjährung sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine solche Aussetzung nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führe. Auch eine entsprechende Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO hat das OLG verneint.

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AUSGABE: VA 4/2023, S. 64 · ID: 48958772

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