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FahrverbotNeue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot

Abo-Inhalt12.04.2024398 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Wir haben zuletzt in VA 22, 183 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die seitdem ergangene Rechtsprechung vor. |

Übersicht 1 / Allgemeines

Umstände des Einzelfalls

Entscheidung

Fundstelle

Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das Absehen kann nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

BayObLG

28.9.23, 202 ObOWi 780/23, Abruf-Nr. 238703

Das AG nimmt nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 24a Abs. 1 StVG einen sog. Härtefall an.

Das Absehen vom Fahrverbot kann nicht allein damit begründet werden, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i. S. v. § 316 Abs. 1 StGB lag.

BayObLG

28.9.23, 202 ObOWi 780/23, Abruf-Nr. 238703

Es wird ein Fahrverbot verhängt, obwohl die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist.

Auch in diesem Fall kann ein Fahrverbot verhängt werden. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im FAER wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.

OLG Düsseldorf 19.12.22, IV-2 RBs 179/22, Abruf-Nr. 233166

Verhängung eines Fahrverbots wegen Nichtbildung einer Rettungsgasse auf autobahnähnlich ausgebauten innerörtlichen Straßen.

Unzulässig, da kein Fall des § 11 Abs. 2 StVO.

BayObLG

26.9.23, 201 ObOWi 971/23, Abruf-Nr. 238702

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AUSGABE: VA 5/2024, S. 87 · ID: 49958356

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