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ProzessrechtBegründung des Verwerfungsurteils

Abo-Inhalt08.08.2025132 Min. Lesedauer

| Das nach § 329 StPO ergangene Urteil muss so begründet werden, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Vorgebrachte Entschuldigungsgründe und als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen müssen wiedergegeben und gewürdigt werden. |

Das BayObLG beanstandet, dass im Verwerfungsurteil des LG sich weder eine in sich geschlossene Darstellung der vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigungsgründe finde noch allein anhand der Entscheidungsgründe nachvollziehbar sei, warum das LG den Angeklagten nicht als entschuldigt angesehen habe (BayObLG 7.4.25, 206 StRR 105/25, Abruf-Nr. 247975). Aus den Erwägungen des LG lasse sich zwar inzident darauf schließen, dass es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme der Vorsitzenden mit der behandelnden Ärztin gekommen sein müsse. Welchen näheren Inhalt das Gespräch hatte und mit wem genau es geführt worden sei, könne den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob die Kammer zu Recht angenommen hat, dass der Angeklagte nicht entschuldigt ist, weil ihm ein Erscheinen zur Hauptverhandlung zumutbar war. Allein die Tatsache, dass die Ärztin den Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung nicht untersucht habe, führe jedenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass keine Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Dies hänge u. a. von der Art der Erkrankung und den (Vor-)Kenntnissen der Ärztin, von der Krankheit und dem Angeklagten ab.

AUSGABE: VA 9/2025, S. 165 · ID: 50410128

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