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ProzessrechtFernmündliche Einspruchsbeschränkung

Abo-Inhalt07.11.2025294 Min. Lesedauer

| Das BayObLG hat zur Wirksamkeit der fernmündlich dem Gericht gegenüber erklärten Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid Stellung genommen. |

Das BayObLG weist darauf hin, dass das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen prüfen muss, ob der Tatrichter zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist. Eine telefonische Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, die nach Eingang der Akten beim Amtsgericht vom zuständigen Richter als Vermerk aufgenommen werde, sei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aber wirksam (12.5.25, 202 ObOWi 262/25, Abruf-Nr. 250315). Zudem merkt das BayObLG an, dass die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich ist. Sei das Verfahren auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin bereits beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig, scheide die Rücknahme aus.

Weiterführender Hinweis
  • Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid haben wir uns in VA 24, 179 eingehend befasst.

AUSGABE: VA 12/2025, S. 216 · ID: 50501744

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Seite 214
24.10.2025
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