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GeschwindigkeitsüberschreitungVerkehrszeichen ohne amtliche Anordnung oder wenn Beweisanträge Sinn ergeben

Abo-Inhalt17.11.2025289 Min. Lesedauer

| Das AG Landstuhl hat in einer Entscheidung in Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu zwei Fragen Stellung genommen, nämlich zur Gültigkeit eines Verkehrszeichens ohne amtliche Anordnung und zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. |

1. Der Betroffene war außerorts 71 km/h zu schnell

Dem Betroffenen war im Bußgeldbescheid zur Last gelegt worden, die durch Verkehrszeichen 274-70 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften fahrlässig um 71 km/h überschritten zu haben. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Toleranz 141 km/h betragen. Das AG hat den Betroffenen indes nur wegen einer – allerdings vorsätzlichen – Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften gem. § 3 Abs. 3 lit. c S. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) zu einer Geldbuße von 640 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

2. Amtsgericht: Verkehrsschild musste nicht befolgt werden

Begründung des AG Landstuhl (3.6.25, 2 OWi 4211 Js 4445/25, Abruf-Nr. 248518): Die im Tatzeitpunkt durch Verkehrszeichen 274-70 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h war nicht befolgungspflichtig. Für die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung habe keine verkehrsbehördliche Anordnung existiert. In Rechtsprechung und Literatur sei aber anerkannt, dass nicht behördlich angeordnete Verkehrszeichen nicht befolgungspflichtig sind (vgl. etwa VGH Mannheim, ESVGH 60, 160, 161 ff. m. w. N.; OLG Zweibrücken VerkMitt 77 Nr. 5; VG Koblenz 16.4.07, 4 K 1022/06.KO Rebler DAR 10, 377, 380). Das nicht auf einer amtlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen könne unter keinem Gesichtspunkt eine Grundlage für eine bußgeldrechtliche Ahndung darstellen.

3. Amtsgericht: Wer 40 % zu schnell ist, handelt bedingt vorsätzlich

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % sei aber – so das AG – im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln (u. a. OLG Zweibrücken zfs 20, 591, 592; DAR 22, 401 = zfs 22, 592).

Praxistipp | Für den Betroffenen war die Verurteilung „nur“ zu einer Geldbuße von 640 EUR mit einem Fahrverbot von einem Monat – trotz der Annahme von Vorsatz – ein Erfolg. Denn wäre es bei dem ursprünglichen Vorwurf geblieben, hätte ihm nach Nr. 11.3.10 BKat eine Geldbuße von 700 EUR und die Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten gedroht. Dieser Erfolg beruht, wie der Einsender (RA H. Schneider, Kaiserslautern) angemerkt hat, auf einem – erfolgreichen – Beweisantrag auf Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung des Verkehrszeichens. Das zeigt: Solche Beweisanträge können Sinn ergeben.

AUSGABE: VA 12/2025, S. 217 · ID: 50464066

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