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FahrerlaubnisentzugNach E-Scooter-Trunkenheitsfahrt muss mit Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden
| Weitere zwei Gerichte haben sich zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zu einem Fahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB/§ 24a Abs. 1 StVG) mit einem E-Scooter geäußert. |
1. Die Bauart des Fahrzeugs ist nur ein untergeordneter Aspekt
Der Entscheidung des BayObLG (30.6.25, 201 ObOWi 405/25, Abruf-Nr. 250314) hatte eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG zugrunde gelegen. Das AG hatte vom Fahrverbot abgesehen. Das BayObLG hat das beanstandet. Es stelle aus Rechtsgründen regelmäßig keinen besonderen Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art dar, dass ein Betroffener die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen habe. Es handele sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der allenfalls dann, wenn weitere, festzustellende besondere Umstände hinzukämen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Teilaspekt darstellen könnte.
Man verkenne nicht, dass die Gefährlichkeit eines E-Scooters angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit gegenüber den meisten einspurigen Kfz verringert sei. Gleichwohl komme diesem Umstand angesichts der weiterhin hohen abstrakten Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine bestimmende Bedeutung zu (OLG Düsseldorf NZV 997, 83 zum alkoholisierten Fahrer eines Mofas).
2. Regelwirkung greift auch bei Eigenschaden und Aufbauseminar
Das AG Dortmund (27.5.25, 729 Cs-261 Js 93/25 - 63/25, Abruf-Nr. 250878) hat nach einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen. Auch ein Eigenschaden (Sturzverletzung) und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein achtstündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichten dem AG bei der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und einem verursachten Unfall mit ausschließlich Eigenschaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erschüttert anzusehen.
Das AG hat zudem noch darauf hingewiesen, dass die Dauerstraftat des § 316 StGB durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paketshops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten („Hinfahrt/Rückfahrt“) geteilt wird.
- Weitere Rechtsprechung zum E-Scooter finden Sie in unserem Schwerpunktbeitrag VA 24, 15. Zuletzt haben sich das OLG Hamm (8.1.25, 1 ORs 70/24, Abruf-Nr. 247331) und das LG Potsdam (18.9.25, 25 Qs 7/25, Abruf-Nr. 250847, VA 25, 215) geäußert.
AUSGABE: VA 12/2025, S. 219 · ID: 50501704