Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2025 abgeschlossen.
ProzessrechtUrteilsgründe in Bußgeldsachen – Trunkenheitsfahrt
| Das OLG Karlsruhe führt in einem Beschluss umfassend zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Trunkenheitsfahrt aus. |
Es stellt fest: Wurde bei der der Verurteilung zugrunde liegenden Atemalkoholbestimmung ein Messgerät eingesetzt und eine Messmethode angewendet, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse gestellten Anforderungen genügen, was z. B. bei dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE der Fall ist, handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Das bedeutet bei der Beweisaufnahme eine reduzierte Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts. Das Tatgericht darf dann grundsätzlich ohne weitergehende Beweiserhebung davon ausgehen, dass der ermittelte, gegebenenfalls um eine Toleranz zu bereinigende Messwert richtig ist. Die in § 77 Abs. 1 OWiG normierte Aufklärungspflicht nötigt das Gericht nur dann zu einer weitergehenden Beweisaufnahme, um das Messergebnis zu überprüfen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an dessen Richtigkeit begründen können (OLG Karlsruhe 31.1.25, 3 ORbs 330 SsBs 629/24, Abruf-Nr. 249695).
Praxistipp | Es ist Aufgabe des Verteidigers, entsprechende „Störquellen“ zu finden und dazu dann vorzutragen (vgl. auch Schuff, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 114; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., Rn. 3563 ff.).
AUSGABE: VA 12/2025, S. 216 · ID: 50466868