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FahrerlaubnisentzugVerwaltungsverfahren: Tatnachweis und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Abo-Inhalt17.11.2025291 Min. Lesedauer

| Die große Zahl von veröffentlichten Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG / der FeVO beweist, dass die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine große Rolle spielen. Wir stellen Ihnen dazu heute einige neuere Entscheidungen der Obergerichte vor. |

  • BayVGH 20.5.25, 11 CS 24.2074, Abruf-Nr. 249675

Gegenstand eines Beschlusses des BayVGH war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (§ 316 StGB). Der Betroffe war nachts mit einer BAK von 1,09 ‰ angetroffen worden. Das Strafverfahren war nach § 153a StPO eingestellt worden. Im Verwaltungsverfahren betreffend die Fahrerlaubnisentziehung hat der Betroffene dann geltend gemacht, er sei nicht gefahren. Er habe das Fahrrad nur geschoben. Das hat das VG und ihm folgend der BayVGH nicht gelten lassen. Man hat darauf abgestellt, dass der Betroffene seine ursprüngliche Angabe auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht sogleich widerrufen hat, sondern sich nach der Beschuldigtenbelehrung zunächst nicht zur Sache geäußert und dann darauf zurückgezogen hat, eine Trunkenheitsfahrt könne ihm mangels Zeugen nicht nachgewiesen werden. Hinzu komme das Verhalten im Strafverfahren, in dem der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage zugestimmt worden sei. Eine Gesamtwürdigung dieser Indizien lasse das Bestreiten der Trunkenheitsfahrt im Entziehungsverfahren als nicht glaubhaft erscheinen.

  • OVG Saarbrücken 23.5.25, 1 A 176/23, Abruf-Nr. 249699

Das OVG Saarbrücken befasst sich in einer Entscheidung mit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt und der Weigerung, das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. In dem Zusammenhang hat es jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 ‰ ausgesprochene Verbot, solche Fahrzeuge zu führen, § 3 FeV eine als hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage angesehen. Das hatte der BayVGH bei einer Mofafahrt mit einer BAK von 1,24 ‰ und einer Gutachtenanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b) FeV anders gesehen (BayVGH 17.4.23, 11 BV 22/1234, Abruf-Nr. 236223). Auch dass der Kläger es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, war für das OVG ein Indikator, dass dem Mann die Eignung zum Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge fehle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob § 3 FeV auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fußt und seinerseits eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlage darstellt, hat das OVG die Revision zugelassen.

AUSGABE: VA 12/2025, S. 221 · ID: 50464093

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