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KostenrechtAuslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens

Abo-Inhalt09.12.202561 Min. Lesedauer

Der Strom von Entscheidungen zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses reißt nicht ab.

Das LG Landau (Pfalz) (30.4.25, 5 Qs 5/25, Abruf-Nr. 248902) betont, dass eine zweistufige Prüfung erforderlich ist, wenn die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt werden sollen. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt muss das Tatgericht sein Ermessen dahin gehend ausüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann.

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AUSGABE: VA 1/2026, S. 13 · ID: 50631088

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