Fahrverbot
Existenzgefährdung: Prüfungspflicht beim Absehen vom Fahrverbot
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KostenrechtAuslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens
Der Strom von Entscheidungen zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses reißt nicht ab.
Das LG Landau (Pfalz) (30.4.25, 5 Qs 5/25, Abruf-Nr. 248902) betont, dass eine zweistufige Prüfung erforderlich ist, wenn die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt werden sollen. Zunächst ist ein Verdachtsgrad festzustellen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung nur aufgrund des Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist. In einem zweiten Schritt muss das Tatgericht sein Ermessen dahin gehend ausüben, ob eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann.
Bei der Ermessensausübung ist zu beachten, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit bedeutungslos ist. Vielmehr müssen für eine unterbleibende Auslagenüberbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten (u. a. BGH 24.5.18, 4 StR 51/17, Abruf-Nr. 202689; LG Berlin 20.7.23, 510 Qs 60/23). Darüber hinaus muss dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO Rechnung getragen werden. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, die die Belastung der Landeskasse mit den Auslagen des Betroffenen als billig erscheinen lassen (BVerfG 26.5.17, 2 BvR 1821/13; BGH, a. a. O.). Ein Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln ist nicht erlaubt.
Merke — Damit wird eine Auslagenerstattung durch die Landeskasse in der Regel nur dann zu verneinen sein, wenn das Verfahrenshindernis durch den Betroffenen herbeigeführt worden ist oder sonst auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten beruht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 467 Rn. 18). Ist also der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich auf gerichtsinterne Umstände zurückzuführen, sind die Auslagen zu erstatten. Das hat vor allem in den in der Praxis häufiger vorkommenden Fällen „Akte außer Kontrolle geraten“ Bedeutung.
AUSGABE: VA 1/2026, S. 13 · ID: 50631088