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StraßenverkehrsgefährdungBeim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
Abo-Inhalt09.12.2025128 Min. Lesedauer
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Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden.
Darauf hat das AG Dülmen hingewiesen (17.4.25, 42 Ds 36/25, Abruf-Nr. 247973). Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet.
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AUSGABE: VA 1/2026, S. 12 · ID: 50630938
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