Fahrverbot
Existenzgefährdung: Prüfungspflicht beim Absehen vom Fahrverbot
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StraßennutzungE-Scooter-Touren auf Feldwegen können verboten werden
Ein Unternehmer will E-Scooter-Touren in den Weinbergen um Bad Dürkheim durchführen. Er bietet bereits Lama-Wanderungen an. Die Stadt hat ihm die Touren verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen.
Der Unternehmer hat vor dem VG geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr. Das VG Neustadt hat der Stadt Recht gegeben (8.9.25, 5 L 971/25.NW, Abruf-Nr. 250858). Die Kernaussagen der Entscheidung sind:
- Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist. Das gilt auch für die Bereiche, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.
- Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO. Die Gemeinde kann deren Benutzung regeln. Sie ist daher auch befugt, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.
- Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen ist keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung. Sie kann daher untersagt werden.
AUSGABE: VA 1/2026, S. 12 · ID: 50631004