MitgliederversammlungAnmeldung der Teilnahme darf nur auf Satzungsgrundlage verlangt werden
| Verlangt ein Verein eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung und schließt Mitglieder bei verspäteter Anmeldung aus, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig. Das entschied das Amtsgericht (AG) Spandau bei einem Verein, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Der Verein verlangte sowohl für die Online- wie für die Präsenzteilnahme eine Anmeldung und setzte entsprechende Fristen. Ein Mitglied focht deswegen die Vorstandswahl an – und gewann. |
Nach Auffassung des AG wird den Mitgliedern so nämlich die Teilnahme und damit die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Rechte und Pflichten verwehrt. Auch wenn der Verein aus organisatorischen Gründen ein Interesse daran hat, die Teilnehmerzahl bereits mit einem angemessenen Vorlauf zur Mitgliederversammlung zu erfahren, kann eine solche Anmeldefrist nur per Satzung und somit mit Wissen und Wollen der Mitglieder festgelegt werden. Damit lag ein satzungswidriger Einberufungsmangel vor, der die Unwirksamkeit der in der betreffenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat (AG Spandau, Urteil vom 27.06.2024, Az. 3 C 78/24, Abruf-Nr. 245478).
Ausgabe: 01/2025, S. 1 · ID: 50270782
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