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UnfallversicherungLSG Baden-Württemberg: Reinschnuppern als Helfer in Verein ist keine „Wie-Beschäftigung“

03.01.2025 1 Min. Lesedauer

| Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur, wenn eine Schnuppertätigkeit im Verein zumindest einen geringen wirtschaftlichen Wert hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Helferin klargestellt, die bei der Voltigierstunde ihrer Tochter beiwohnen wollte, um zu entscheiden, ob sie sich diese Aufgabe künftig zutraue, und dabei einen Unfall erlitt. |

Voraussetzung einer „Wie-Beschäftigung“ sei, dass eine dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die auch von Personen verrichtet werden könne, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das kann auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit sein. Eine derartige Tätigkeit habe die Helferin im Urteilsfall jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe Kinder weder beaufsichtigt noch zu Aufwärmübungen angeleitet, sondern sich nur in die Gruppe integriert. Auch wenn die Auswahl geeigneter Helfer im Eigeninteresse des Reitvereins lag, war das keine dem Reitverein dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Folge: Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Kniescheibenluxation (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2024, Az. L 10 U 3356/21, Abruf-Nr. 245155).

Ausgabe: 1/2025, S. 3 · ID: 50270781

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