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AnträgeChaotische Zustände bei elektronischer Antragspflicht

Abo-Inhalt18.01.20221428 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist § 130d ZPO seit dem 1.1.22 in Kraft (BGBl. 13, 3786). Hierdurch gilt für alle schriftlichen Anträge und Erklärungen von Anwälten nach der ZPO eine elektronische Nutzungspflicht (BT-Drucksache 17/12634, 28). Dies betrifft in der Vollstreckungspraxis insbesondere Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher (vgl. § 753 Abs. 4, 5 ZPO) und Anträge auf Erlass eines PfÜB (§§ 829, 829a ZPO). Die Neuregelung verursacht bei sämtlichen Beteiligten (Gläubigern, Vollstreckungsgerichten) „Kopfzerbrechen“, da eine große Verunsicherung bei deren Anwendungsbereich besteht und sie ungelöste Fragen aufwirft. Der folgende Beitrag zeigt Lösungs- ansätze. |

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AUSGABE: VE 2/2022, S. 35 · ID: 47903640

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