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RangwahrungAnwendbarkeit von § 850c Abs. 6 ZPO auch bei Lohnabtretung?

15.03.20223495 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt, ob die Möglichkeit besteht, unter Bezugnahme auf eine bereits vor Jahren vorgelegte Lohnabtretung einen gerichtlichen Klarstellungsbeschluss wegen Nichtberücksichtigung des Ehegatten nach § 850c Abs. 6 ZPO zu erhalten, um den Rang zu wahren. |

Antwort: Ja. § 850c Abs. 6 ZPO ist auch bei einer Lohnabtretung analog anwendbar (BGH VE 09, 187). Diese Vorschrift soll es dem Gläubiger ermöglichen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt.

Merke | Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über Anträge nach § 850c Abs. 6 ZPO kommt aber im Fall der Abtretung – mangels Vorliegens eines Vollstreckungsverfahrens – nicht in Betracht. Zuständig für eine Entscheidung ist vielmehr das Prozessgericht (BGH, a. a. O.).

AUSGABE: VE 4/2022, S. 59 · ID: 48035932

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