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WiedereinsetzungRechtsmittel- und behelfe müssen Sie kennen

Abo-Inhalt08.03.20223486 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wird die Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte einen unstatthaften Rechtsbehelf – z. B. die Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Denn von einem Rechtsanwalt wird erwartet, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Diesen Grundsatz bestätigt nun der BGH. |

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AUSGABE: VE 4/2022, S. 68 · ID: 48035555

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