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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipp des Monats

Abo-Inhalt11.04.20234139 Min. Lesedauer

| Unser Leser, Rechtsanwalt Roland Hartung, Berlin, schilderte uns einen Fall, in dem es um einen Schuldner ging, der alle Brücken abgebrochen hatte, und bei dem es so schien, als ob die Forderung, wenn überhaupt, jedenfalls nicht zügig würde realisiert werden können. Doch ein findiger Kanzleiangestellter stieß beim Googeln auf etwas, das sich nicht nur als „heiße Spur“ entpuppte, sondern der zielgenaue Weg zur erfolgreichen Zwangsvollstreckung wurde. |

Vollstreckungs-Tipp des Monats: Wie gewonnen, so zerronnen

Für Gläubigerin G. lag in der Kanzlei unseres Lesers ein Titel gegen Schuldner S. seit einigen Jahren „auf Halde“, weil S. mit seinem neu eröffneten Lokal wirtschaftlich nicht sonderlich erfolgreich war und dieses ohne Insolvenzverfahren aufgegeben hatte. Schlussendlich war er „abgetaucht“.

Einige Jahre später googelte ein Kanzleimitarbeiter zur Vorbereitung eines neuen Vollstreckungsversuchs nach dem Namen des S., evtl. Aufenthaltsorten etc. Dabei erweckte ein Artikel aus einer Branchenzeitschrift seine Aufmerksamkeit.

In diesem Artikel wurde S. als Sieger eines Wettbewerbs gefeiert. Anhand des zugehörigen Fotos war er eindeutig zu identifizieren und die Bildunterschrift verriet, dass er inzwischen in einer Hotelbar an einer noblen Schweizer Adresse arbeitete.

Also schrieb unser Leser ihn unter seinem Namen und mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich ....“ an. Er forderte S. auf, zu zahlen und drohte an, einen Schweizer Kollegen zwecks Zwangsvollstreckung zu beauftragen.

Wie der S. in einem anschließenden Telefonat mitteilte, in dem er u.a. die umgehende Zahlung avisierte, war der Brief, obwohl an ihn persönlich adressiert, von Büromitarbeitern des Hotels versehentlich geöffnet worden. Das hatte wohl den Druck, die Sache zu bereinigen, erheblich erhöht. Schlussendlich kam dann auch das Geld recht zügig.

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AUSGABE: VE 5/2023, S. 94 · ID: 49290915

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