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LohnpfändungABC der Lohnpfändungsansprüche
| Die in VE 22, 188, begonnene Übersicht führen wir mit den Begriffen „Kindergartenzuschuss“ bis „Reisekosten“ fort. |
Lohnpfändungsansprüche | |
Lohnart | Hinweise |
Kindergartenzuschuss | Der vom Arbeitgeber gewährte Kindergartenzuschuss für die Betreuung eines Kindes ist pfändbar. Folge: Der Zuschuss fällt unter die pfändbaren Bezüge. Beachten Sie | Der Zuschuss kann somit auch nicht mit einer P-Konto-Bescheinigung geschützt werden. |
Krankengeldzuschuss | Die aus Krankengeld (der Krankenkasse) und Zuschuss (des Arbeitgebers) bestehenden Gesamteinnahmen des erkrankten Arbeitnehmers sind zur Ermittlung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zusammenzurechnen; dem erkrankten Arbeitnehmer (Schuldner) muss jedoch mindestens das Krankengeld verbleiben (BAG NJW 65, 70; AG Köln JurBüro 66, 351). |
Kurzarbeitergeld | Ausgabe 5 | 2020
Seite 73 Pfändbar; vgl. VE 20, 73; siehe auch Modul E Nr. 3 der Anlage 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV z |
Leistungszulage | Pfändbar; z. B. Schicht- und Wechselschichtzulagen (BAG VE 18, 110) Ausgabe 6 | 2018
Seite 110 Beachten Sie | Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen sind als Leistungszulagen unpfändbar (§ 850a Nr. 3 ZPO; vgl. auch BAG VE 18, 110). |
Mehrarbeitsvergütungen | zur Hälfte pfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO); zu einem Viertel - bei Unterhaltsforderungen (§ 850a Nr. 1 ZPO i. V. m. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO) |
Mietkostenzuschuss | Pfändbar, soweit vom Arbeitgeber gezahlt (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Auflage, Rn. C.11). |
Mutterschaftsgeld | Unpfändbar; vgl. § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. V. m. § 19 Abs. 1 MuSchG, § 10 BEEG |
Mutterschaftsgeld Zuschuss | Pfändbar, soweit vom Arbeitgeber gezahlt; mit dem Mutterschaftsgeld ist der Zuschlag nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen (Stöber/Rellermeyer, a. a. O., Rn. D.23). |
Nachtarbeitszuschläge | Ausgabe 11 | 2016
Seite 189 Unpfändbar, soweit der Arbeitgeber sie dem Schuldner steuerfrei gewährt (BGH VE 16, 189; BAG VE 18, 110). |
Nachzahlungen | Ausgabe 11 | 2016
Seite 194 Eine Nachzahlung von Arbeitslohn ist pfändungsrechtlich nach dem Entstehungsprinzip zu behandeln. In jedem Monat ist der konkrete Anteil an der Nachzahlung zuzurechnen (AG Neuburg JurBüro 16, 444). Nachzahlungen müssen daher bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für den – nicht in dem – sie gezahlt werden. Folge: Der Arbeitgeber muss das Gesamteinkommen nachberechnen, wobei er die Verhältnisse des betreffenden Auszahlungszeitraums zugrunde legen muss. Hieraus ist dann erneut der pfändbare Einkommensanteil zu ermitteln; vgl. auch VE 16, 194. |
Naturalleistung (Geldwerter Vorteil) | Pfändbar ist lediglich der geldwerte Vorteil, z. B. freie Verpflegung, Unterkunft und Nutzung von Dienstwohnung und Dienstwagen. Beachten Sie | Geld- und Naturalleistungen sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO (BGH NZI 18, 528) zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch eine Naturalleistung erhält, wobei der unpfändbare Betrag in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen ist (AG Coesfeld JurBüro 2015, 383). |
Pflegegeld | Ausgabe 5 | 2023
Seite 80 Unpfändbar; BGH VE 23, 80 |
Rente aus betrieblicher Altersversorgung | Auszahlungen aus den Verträgen zur Altersvorsorge dürfen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden; s. auch „Betriebliche Altersversorgung“; VE 22, 188. |
Reisekosten | s. „Aufwandsentschädigung“; VE 22, 188 |
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AUSGABE: VE 7/2023, S. 128 · ID: 49500040